Fütterungsverordnung

Zwischenzeitlich liegt mir der Text zur "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJAGDGDVO)" in der Fassung vom 21. Juni 2002 vor.

Im Folgenden werde ich die wichtigsten Änderung komprimiert darstellen. Es geht dabei um die Neuregelung der Wildfütterung im Geltungsbereich des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg.

Nachzulesen ist die Durchführungsverordnung auf der Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg. Im Rahmen der Durchführungsverordnung sind auch zu anderen Themen Änderungen vorgenommen worden. Es lohnt sich also einmal auf der Seite der Landesregierung vorbeizuschauen.

Zu § 2 "Missbräuchliche Wildfütterung"

Absatz 2 Nr. 1, "Missbräuchliche Wildfütterung"

Durch Einführung des Begriffes "ortsfest", werden Fütterungen und Ablenkungsfütterungen deutlicher von der Kirrung, welche nicht ortsfest ist, abgegrenzt.

Verbotenes Futtermittel wird nun durch eine Positivliste, also eine abschließende Aufzählung der zugelassenen Futtermittel ersetzt.

Hiernach ist das Füttern von pelletiertem oder in anderer Weise verarbeiteten Futters sowie die Darreichung von Getreide oder Mais an wiederkäuendes Wild verboten. Ausnahme bildet hier lediglich Obsttrester, dem Hafer in geringen Mengen beigemischt werden darf.

Absatz 2 Nr. 3

Zum Unterhalt einer Fütterung, Ablenkungsfütterung oder Kirrung für Schwarzwild sind ausschließlich Getreide oder Mais zulässig.

Die Darreichung ist generell auf das jagdlich unumgängliche Maß zu beschränken und eine Winterfütterung des Schwarzwildes sollte nach Möglichkeit unterbleiben.

Die Fütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung für Schwarzwild muß so beschaffen sein, daß das Futter für wiederkäuendes Wild nicht zugänglich ist. Es liegt sonst ein Verstoß gegen Die Positivliste gemäß § 2 (2) Nr. 1 vor (vgl. oben).

Absatz 2 Nr. 4

Der Betrieb einer Fütterung, Ablenkungsfütterung oder Kirrung für Schwarzwild ist in den Lagen des gesamten Schwrazwaldes oberhalb 800 m unzulässig.

Hintergrund ist, daß das Schwarzwild in diesen Regionen früher nicht heimisch war und man befürchtet, daß sich die Situation der dort zum Teil noch vorkommenden Rauhfußhühner durch das Schwarzwild weiter verschlechtern könnte.

Absatz 2 Nr. 4

Das Verfüttern tierischer Proteine und Fette ist untersagt.

Absatz 2 Nr. 6

Verdorbene Futtermittel sind unzulässig. Außerdem müssen Futtermittelreste nach dem von der Jagdbehörde angeordneten Zeitraum unverzüglich beseitigt werden.

Absatz 3

Auf Antrag der Hegegemeinschaft kann die obere Jagdbehörde in Rotwildgebieten die Darreichung von gehäckseltem Mais sowie Maissilage als Saftfutter zulassen. Hierbei muß das Futter jedoch ausschließlich aus ganzen Maispflanzen hergestellt werden. Die Beimischung von Maiskörnern oder anderem Futter ist unzulässig.

Zu § 3 "Missbräuchliche Ablenkungsfütterung und Kirrung"

Absatz 1

Für die missbräuchliche Ablenkungsfütterung gilt sinngemäß § 2 Abs. 1 s.o. Darüber hinaus gelten ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, vgl. oben. Für die missbräucliche Kirrung gelten ferner § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, vgl. oben. Außerdem gilt für die missbräucliche Kirrung ebenfalls § 2 Abs. 1 sinngemäß.

Absatz 2

Insbesondere liegt eine missbräuchliche Ablenkungsfütterung vor,

1. wenn der Schutzzweck nicht erkennbar ist,

2. wenn die Ablenkungsfütterung für Schwarzwild näher als 300 Meter von der Wald-/ Feldgrenze entfernt betrieben wird,

3. wenn Wild in einem Abstand von weniger als 100 Metern von der Ablenkungsfütterung bejagt wird. Für diesen Tatbestand reicht allein das Vorhandensein einer Bejagungseinrichtung aus. Eine Ausnahme bilden hier jedoch Bewegungsjagden.

Absatz 3

Dieser betrifft die Fütterung von Rotwild, allerdings nur in ausgewiesenen Rotwildgebieten. Hier kann die obere Jagdbehörde gehäckselte Maispflanzen oder aber Maissilage ohne die gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Futtermitteln zulassen.

Absatz 4

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Regelungen treffen, um missbräuchliche wildfütterung zu verhindern (missbräuchliche Kirrungen und Ablenkungsfütterungen sind hier nicht erwähnt, was aber im Zweifel vermutlich nichts heißen will). Insbesondere kann sie die Anzeigepflicht für Schwarzwildfütterungen anordnen.

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