Wieder einmal gab es Änderungen im Waffenrecht. Die neuerlichen Änderungen treten zum 01. April 2008 in Kraft und ich möchte sie im Folgenden kurz zusammenfassen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter anderem auf der Homepage der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de . Dort in der Suchfunktion "Waffenrecht" eingeben und Sie gelangen zu den neuesten Veröffentlichungen.
Führen von Schußwaffen
Jäger dürfen Schusswaffen im Zusammenhang mit der Jagd führen (§13 (6) ). Die Waffe darf hierbei jedoch nicht schussbereit sein.
Mit dem Begriff "im Zusammenhang mit der Jagd" ist nicht die befugte Jagdausübung als solche zu verstehen, sondern sozusagen der Rest, also zum Beispiel die Fahrt vom und zum Revier, aber auch Fahrten im Revier.
Der Begriff "nicht schussbereit" ist nun endlich explizit erklärt und meint, daß sich Munition oder Geschosse nicht in der Waffe befinden dürfen. Das heißt weder im Partonenlager noch in irgendeiner Art von Magazin.
Befindet sich Munition im Magazin, muß das Magazin aus der Waffe entfernt sein.
Sind Waffe und Munition getrennt, darf die Waffe aber im Zusammenhang mit der Jagd zugriffsbereit sein (Fahrt zum Revier). Verschlossen muß die Waffe hier nicht sein.
Das Gesagte bezieht sich sowohl auf Langwaffen, als auch auf Kurzwaffen.
Anders verhält es sich beim Transport einer Waffe
Transport von Schußwaffen
Zunächst ist es wichtig, daß unter Transport in diesem Zusammenhang der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis gedeckten Zweck erfolgt. Mit anderen Worten Transport die in einem weiteren Zusammenhang mit der Jagd stehen, also Transport zum Schießstand genauso wie Transport bei einer Jagdreise.
Beim Transport müssen die Bedingungen des oben genannten Führens (keine Munition in der Waffe, egal in welcher Form) erfüllt sein und zusätzlich darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein.
Auch hier liegt nun eine Erklärung vor, was unter nicht zugriffsbereit zu verstehen ist. Demnach muß die Waffe in einem verschlossenen Behältnis sein. Das Futteral reicht also nicht mehr, dieses muß mit einem Schlos versehen und abgeschlossen sein.
Naturschutzrechtliche Ausnahme
Die bisher waffenrechtlich erforderliche Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen bei der erlaubten Jagdausübung auf dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten (Kormorane, Rabenvögel) ist nicht länger erforderlich.
Regelungen im Erbfall
Weiterhin sind Schußwaffen vererbbar.
Nach dem Tode des Waffenbesitzer gelangen die Waffen in die Verfügungsgewalt einer Perosn, die nocht nicht der Erbe sein muß. Dies kann zum Beispiel der im Haushalt des Verstorbenen lebende Ehepartner sein.
Diese Person muß bei der Waffenbehörde unverzüglich anzeigen, daß sie nun über die Waffen verfügt.
Die Person, die die Waffen schließlich erbt, muß nun innerhalb eines Monates eine Waffenbesitzkarte beantragen. Besteht eine solche Waffenbesitzkarte bereits, müssen die Waffen dort innerhalb der genannten Frist eingetragen werden.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kann nicht verweigert werden, wenn der Verstorbenerechtmäßiger Besitzer der Waffen war.
Besteht beim Erben ein Bedürfnis zur Nutzung der Waffen (z.B. Sportschütze oder Jäger), so darf er die Waffen unter Beachtung der für ihn zutreffenden gesetzlichen Regelungen nutzen. Liegt ein Bedürfnis nicht vor, so sind die Waffen nach dem Stand der Technik unbrauchbar zu machen.
Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie im Bedarfsfalle bitte dem Gesetzestext.
Waffenbesitzkarte für juristische Personen
Waffenbesitzkarten können auch einer huristischen Person erteilt werden, zum Beispiel einem Verein, wenn dieser eine verantwortliche Person benennt, welche die üblichen Anforderungen erfüllt (Zuverlässigkeit, Volljährigkeit etc.)
Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen
Künftig ist das Führen Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm sowie Messern, deren Klinge einhändig festgesetllt werden kann, verboten.
Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen sind jedoch weiterhin erlaubt.
Eine Ausnahmeregelung gibt es für das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie den genannten Messern, wenn sie im Rahmen eines "allgemein anerkannten Zweckes" geführt werden.
Ein anerkannter Zweck ist zum Beispiel die Jagd. Was das Führen und den Transport betrifft, gelten die gleichen Regelungen wie für Schußwaffen. Also zugriffsbereit im Zusammenhang mit der Jagdausübung, ansonsten verschlossener Transport.
Verbotene Zielvorrichtungen
Hier gibt es zur bisherigen Situation keine Änderungen, einzig die Defintiionen sind präzisiert worden. So gilt zum Beispiel auch Infrarotlicht als Anstrahlen, weil es das Ziel bei ungünstigen Lichtverhältnissen erkennbar macht.